1.2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau HA.2023.419 vom 31. August 2023 wurde der Beschwerdeführer bis einstweilen am 28. November 2023 in Untersuchungshaft versetzt. 2. 2.1. Am 15. November 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Haftentlassungsgesuch, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitete dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 17. November 2023 das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers weiter. Sie beantragte dessen Abweisung sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 28. Februar 2024.