Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.367 (HA.2023.575) Art. 17 Entscheid vom 17. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 29. November 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung u.a. wegen ge- werbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmäs- sigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, be- gangen zwischen September 2021 und Juni 2022. Am 8. März 2023 erhob sie Anklage beim Richteramt Olten-Gösgen. Die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, begangen zwischen April und August 2023. Er wurde am 28. August 2023 festgenommen. 1.2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau HA.2023.419 vom 31. August 2023 wurde der Beschwerdeführer bis einst- weilen am 28. November 2023 in Untersuchungshaft versetzt. 2. 2.1. Am 15. November 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau ein Haftentlassungsgesuch, eventualiter unter An- ordnung von Ersatzmassnahmen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitete dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 17. November 2023 das Haft- entlassungsgesuch des Beschwerdeführers weiter. Sie beantragte dessen Abweisung sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 28. Februar 2024. 2.3. Das Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 20. November 2023 die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über den Antrag an. 2.4. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 22., 28. und 30. November 2023 Stellung und beantragte die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs so- wie die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs. 2.5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 29. No- vember 2023 wie folgt: -3- " 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Haft wird einstweilen bis längstens 28.02.2024 verlängert. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 6. Dezember 2023 zu- gestellte Verfügung mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Aar- gau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kanton Aargau vom 29. November 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 10. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerde- weise gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (gemeint: der Schwei- zerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 29. November 2023, -4- weshalb die dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezem- ber 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessord- nung zu beurteilen ist. 2. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. November 2023, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 28. Februar 2024 verlän- gert bzw. sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 3. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wie- derholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürch- ten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheits- entziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraus- setzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 4. 4.1. 4.1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die angefochtene Ver- fügung am 29. November 2023 erlassen, ohne die ihm zuvor angesetzte dreitägige Frist zur Stellungnahme abzuwarten und seine Eingaben vom 30. November bzw. 1. Dezember 2023 zu berücksichtigen. Diese seien -5- zwar in der Verfügung erwähnt, jedoch offenbar nachträglich in die Erwä- gungen aufgenommen und nicht kritisch gewürdigt worden. 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich fest, aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass die Vorinstanz sich mit allen Stellungnahmen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt habe. 4.2. 4.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in sei- ner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernst- haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht von Gerichten und Behörden, ihre Entscheide zu be- gründen. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschie- den wurde. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4, Urteil des Bundesgerichts 1P.69/2004 vom 7. April 2004 E. 1.1.3). 4.2.2. 4.2.2.1. Mit Verfügung vom 20. November 2023 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer drei Tage Frist ab deren Zustellung, um zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2023 Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde ihm am 27. November 2023 zugestellt (HA.2023.575: Zustellnachweis der Schweizerischen Post vom 27. Novem- ber 2023). Am 28. November 2023 liess sich der Beschwerdeführer per- sönlich vernehmen. Er bestritt das Vorliegen einer Fluchtgefahr und legte dar, immer an seiner Adresse in Y._____ anzutreffen gewesen zu sein. Er sei Schweizer, habe eine feste Beziehung und die Absicht, zu heiraten. Überdies erhalte er eine gute Rente. Hinsichtlich Kollusionsgefahr führte er aus, es existiere kein Diebesgut. Die Gegenstände seien den Besitzern zu- rückgegeben oder weggeworfen worden. Zur Wiederholungsgefahr gab er an, die Delikte seien bloss unter Druckausübung eines Drogenhändlers verübt worden, um ihm Fr. 6'000.00 Schulden zurückzubezahlen. Aufgrund seiner Beziehung und der neu bezogenen Rente würde der Beschwerde- führer nicht mehr straffällig werden. Dieses Schreiben ging am 30. Novem- ber bei der Vorinstanz ein (HA.2023.575: ebenda, S. 1 ff.). Mit Eingabe vom -6- 30. November 2023 nahm der Beschwerdeführer erneut – diesmal durch seinen amtlichen Verteidiger – Stellung und räumte den Tatverdacht ein. Er hielt im Wesentlichen an den bisherigen Aussagen fest. Er verneinte das Vorliegen der Kollusionsgefahr und legte dar, sich regelmässig an der Adresse in Y._____ aufgehalten zu haben. Anlässlich der Hausdurchsu- chung sei keine Beute entdeckt worden, weil er diese stets weggeworfen, nach einer Fahrt stehengelassen oder verbraucht habe. Die Hausdurchsu- chung bei der Mutter seiner Partnerin werde aus diesen Gründen ebenfalls ergebnislos verlaufen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er dort etwas deponiert habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhoffe sich unzu- lässige Zufallsfunde. Die Fluchtgefahr sei nicht gegeben, weil der Be- schwerdeführer für die Polizei und seinen amtlichen Verteidiger stets er- reichbar gewesen sei. Eine Flucht ins Ausland nach Frankreich scheide aus. Die Wiederholungsgefahr liege nicht vor, weil er keine erhebliche Ge- fahr für Dritte darstelle. Das Schreiben ging bei der Vorinstanz am 1. De- zember 2023 ein (HA.2023.575: ebenda, S. 1 ff.). 4.2.2.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2023 datiert, während seine Stellungnahmen die Vorinstanz erst am 30. November bzw. 1. Dezember 2023 erreichten. Er bestreitet jedoch nicht, dass die Verfügung erst nach dem Eingang der Stellungnahmen versendet wurde, nämlich am 4. Dezem- ber 2023 (HA.2023.575: Zustellnachweis der Schweizerischen Post vom 6. Dezember 2023). Sodann blieb unbestritten, dass in der Verfügung in E. 4 explizit seine Stellungnahmen vom 30. November und 1. Dezember 2023 zusammengefasst werden. In den Erwägungen wird ausdrücklich auf seine Rügen in den Eingaben Bezug genommen. So äussert sich die Vor- instanz hinsichtlich Fluchtgefahr in E. 6.3.2. bspw. explizit zum Argument des Beschwerdeführers, wonach sein Rentenbezug gegen eine Fluchtge- fahr spreche. Betreffend Kollusionsgefahr führte die Vorinstanz in E. 6.4.2 aus, weshalb die Hausdurchsuchung bei seiner Partnerin notwendig sei. Auch hinsichtlich Wiederholungsgefahr bezog sich die Vorinstanz in E. 6.5.2 auf die Rügen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner festen Beziehung und der Rente nicht mehr straffällig werden würde. Die Vorinstanz hat somit die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich ge- hört sowie ernsthaft und sorgfältig geprüft. In der Entscheidfindung wurden seine Argumente berücksichtigt. Gesamthaft ist die Begründung der Vor- instanz so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht weiterziehen konnte. Offensichtlich trägt die Verfügung ein falsches Datum. Dies muss auf einem Versehen beruhen, stellt aber keine Gehörsverletzung dar. -7- 5. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Der Be- schwerdeführer bestreitet einzig hinsichtlich einer Übertretung ("Schwarz- fahren") sowie eines Fahrzeugaufbruchs vom 21. Juli 2023 in Z._____ den Tatverdacht. Vor dem Hintergrund, dass er den Grossteil der Diebstähle bzw. den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ein- räumte und anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 30. August 2023 und 15. November 2023 gegenüber der Kantonspolizei Aargau ein umfas- sendes Geständnis ablegte (HA.2023.575: ebenda, S. 4 ff.; HA.2023.419: ebenda, S. 5 ff.), ist vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts auszuge- hen. Die bestrittenen Vorwürfe sind von untergeordneter Bedeutung und die entsprechenden Rügen im Rahmen des materiellen Verfahrens vorzu- bringen. Vorliegend erübrigen sich hierzu Ausführungen. 6. 6.1. 6.1.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 3 hiervor). Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen der Fluchtgefahr aufgrund des Alters und des Rentenbezugs des Beschwerdeführers. Ein unsteter Wohnsitz, die damit zusammenhängende schwierige Erreichbarkeit sowie die drohende mehrjährige Freiheitsstrafe vermöchten keine Fluchtgefahr zu begründen. 6.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen der Fluchtgefahr und verwies auf die Begründung der Vorinstanz. Er sei ständig für seinen amtlichen Ver- teidiger und die Kantonspolizei Solothurn erreichbar gewesen. Die Aus- sage seines Mitbewohners sei falsch, wonach der Beschwerdeführer wäh- rend zehn Tagen nicht an seinem Wohnort gewesen sei. Diese Ausführun- gen seien wohl erfolgt, um Probleme mit der Polizei zu vermeiden. Die in Frankreich verbüsste Freiheitsstrafe spreche nicht für eine Fluchtgefahr ins Ausland. 6.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies auf die Ausführungen in den Anträgen auf Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung und ging weiterhin von einer Fluchtgefahr aus. 6.1.4. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2024 legte der Beschwerdeführer dar, die Anklageschrift vom 8. März 2023 betreffend das am Amtsgericht Olten-Gösgen hängige Verfahren sei nicht bei den Haftakten. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf verweise, sei dies unzulässig. -8- 6.2. 6.2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtge- fahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betref- fenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der be- schuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). Ebenso sind besondere persönliche Merkmale (z.B. Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). 6.2.2. 6.2.2.1. Dem Auszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers vom 29. Au- gust 2023 sind nebst dem hängigen Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zwei solche vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn u.a. wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs und (gewerbsmässigen) betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsablage zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und wurde bereits mehrmals zu unbedingten Freiheitsstrafen – einmal sogar zu einer dreijährigen – ver- urteilt (HA.2023.419: ebenda). Die sich in den Akten befindende Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 umfasst über 60 Delikte u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) bzw. gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB; HA.2023.575: ebenda). Die Tatbestände von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB sehen als Sanktion jeweils Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. Demzufolge droht dem Be- schwerdeführer allein aufgrund des Verfahrens in Solothurn eine mehrjäh- rige Freiheitsstrafe, ohne dass die im Kanton Aargau begangenen, gröss- tenteils eingestandenen 13 Delikte berücksichtigt würden (HA.2023.575: Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 15. November 2023, S. 2 ff.). Die dem -9- Beschwerdeführer drohende mehrjährige Freiheitstrafe stellt ein Indiz für Fluchtgefahr dar. 6.2.2.2. Vorliegend besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Inland un- tertauchen könnte. Er gab gegenüber der damals noch zuständigen Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 30. August 2023 an, mit einem Herr B._____ im QQ 67 in Y._____ zu leben. Dort sei er jedoch nicht angemeldet. Es habe sich nicht gelohnt sich anzu- melden, weil er ein offenes Verfahren habe und er sowieso hätte gehen müssen. Der Beschwerdeführer sei dann immer verfügbar gewesen, bis auf das letzte Mal (HA.2023.419: Protokoll der Eröffnung der Festnahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 3). Auf den Vorhalt, di- verse Behörden hätten ihn nicht ausfindig machen können und es habe einer Ausschreibung bedurft, legte er dar, dies sei merkwürdig. In seinem Telefon seien zwei Nummern, wenn er selbst anrufe, dann leuchte seine alte Nummer auf und nicht die neue. Als die Polizei versucht habe, ihn an- zurufen, habe es nicht funktioniert. Er habe die Anrufe gesehen, aber sich gedacht, die Polizei würde sich dann schon wieder melden, wenn es wichtig wäre. Normalerweise rufe ihn auch sein Verteidiger an, wenn er an eine Einvernahme oder dergleichen erscheinen solle. Dies sei nicht passiert. Er sei nie untergetaucht und sei in Y._____ gewesen. Er habe sich noch nie einem Verfahren entzogen (HA.2023.419: Protokoll der Eröffnung der Fest- nahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 4). Diese Aussa- gen erscheinen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Beschwer- deführer verfügt über keinen festen Wohnsitz und war für die lokalen Be- hörden nicht greifbar. Diese mussten ihn zweimal im Fahndungssystem ausschreiben (HA.2023.419: Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. August 2023 betreffend vorläufige Festnahme, S. 2). Ihre Anrufe hat er laut eigenen Aussagen erhalten und ignoriert. Die Kantonspolizei Solothurn führte am 13. Juli 2023 gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2023 eine Haus- durchsuchung an der Adresse des Beschwerdeführers in Y._____ durch. Dabei konnte dieser nicht angetroffen werden. Seinem Mitbewohner sei dessen Aufenthaltsort unbekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich laut diesem seit über zehn Tagen nicht mehr in der Wohnung befunden (HA.2023.575: Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2023, Durchsuchungsprotokoll der Kantons- polizei Solothurn vom 13. Juli 2023). Weshalb dieser zwecks Vermeidung von Problemen mit der Polizei lügen sollte, erschliesst sich der Beschwer- dekammer nicht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen für einen unsteten Lebenswandel. Er war heroinabhängig und nimmt derzeit Metha- don, das er laut eigenen Angaben auf der Gasse bezieht oder sich schen- ken lässt. Zudem hat er Schulden (HA.2023.419: Protokoll der Eröffnung - 10 - der Festnahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 3). Der Beschwerdeführer finanzierte seinen Lebensunterhalt grösstenteils aus Geldern krimineller Abstammung (HA.2023.419: Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 30. August 2023, S. 3; Protokoll der Eröffnung der Festnahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 2). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, auch nach seiner Pensionierung im Juli und August 2023 weitere Delikte begangen zu haben, was von ihm nicht bestritten wird (HA.2023.575: Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 15. November 2023, S. 2 ff.). Selbst nachdem er im Juni 2023 pensioniert wurde und laut eigenen Angaben seit Juli 2023 doppelt so viel Geld zur Verfügung hatte, hat er also weiter delinquiert, so z.B. am 28. August 2023. Als Begründung gab er an, der Diebstahl im Coop im D._____ sei nicht für ihn selbst, son- dern für Herrn C._____ gewesen, der ein armer kranker Mensch sei (HA.2023.419: Protokoll der Eröffnung der Festnahme des Beschwerde- führers vom 30. August 2023, S. 2 und 5). Diese Ausführungen sind un- glaubhaft und schliessen deshalb ein weiteres Delinquieren, verbunden mit einem Untertauchen im Inland, nicht aus. 6.3. Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdefüh- rer würde sich in Freiheit der ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe durch Flucht im Sinne eines Untertauchens entziehen. Nachdem mit der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ein Haftgrund vorliegt, er- übrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 7. 7.1. 7.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft fest, ein regelmässiges Melden bei der Polizei würde eine genügende Verläss- lichkeit des Beschwerdeführers voraussetzen. Die Haftdauer betrage bis- her rund drei Monate. Es sei eine mehrjährige Freiheitsstrafe bzw. statio- näre Suchtbehandlung zu erwarten, womit die beantragte Verlängerung um weitere drei Monate nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rücke. Zurzeit drohe keine Über- haft. Eine nicht ausreichend beschleunigte Untersuchung sei ebenfalls nicht erkennbar. Die bereits angeordnete Hausdurchsuchung in der Woh- nung der Partnerin des Beschwerdeführers habe aufgrund der von ihm er- hobenen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl noch nicht durch- geführt werden können. 7.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei bereit, sich Ersatzmassnahmen zu stellen, z.B. sich alle zwei Wochen auf dem - 11 - Polizeiposten in Y._____ zu melden. Der Beschwerdeführer habe ein be- rechtigtes Interesse daran, vor Antritt seiner Strafe seine Pendenzen zu erledigen, z.B. seine Wohnung zu kündigen, seine persönlichen Gegen- stände einzulagern, seine Rente und Beziehung zu regeln. Anlässlich der ergebnislosen Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass sein Mitbewohner mit seinem Eigentum fahrlässig umgehe. Höchst- persönliche Gegenstände (Lesebrille) seien verschwunden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mutmasslich eine Freiheitsstrafe antreten werde, rechtfertige keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Die Verlängerung sei nicht notwendig, da die Ermittlungen abgeschlossen seien. Niemand sei mehr zu befragen. Selbst die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mache nicht geltend, weshalb sie eine drei Monate dauernde Verlängerung der Untersuchungshaft benötige. Es seien keine Untersu- chungshandlungen mehr ausstehend. 7.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, um die Fluchtgefahr zu ver- ringern. Anlässlich der zwischenzeitlich durchgeführten Hausdurchsu- chung in der Wohnung der Partnerin des Beschwerdeführers seien keine Gegenstände sichergestellt worden. Es bestünden keine weiteren erfolgs- versprechenden Ermittlungsansätze, um den Verbleib des weiteren De- liktsguts in absehbarer Zeit zu ermitteln. Das Verfahren stehe kurz vor dem Abschluss. Die Rapportierung durch die Kantonspolizei Aargau solle im laufenden Monat erfolgen und hiernach sei Anklage zu erheben. 7.1.4. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, es sei befremdlich, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Durchsuchung der Wohnung seiner Partnerin nicht zeitnah durchgeführt habe. Offenbar habe sie versucht, die Kollusionsgefahr möglichst lange aufrechtzuerhalten. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits ver- hältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). - 12 - 7.2.2. Mit schriftlichem Befehl vom 4. September 2023 ordnete die damals zu- ständige Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Sicherstellung des Diebes- guts sowie zur Ermittlung weiterer sachdienlicher Hinweise die Durchsu- chung der Liegenschaft der Partnerin des Beschwerdeführers an (HA.2023.575, ebenda). Diese fand mittlerweile statt (Beschwerdeantwort, S. 2). Sie konnte erst kürzlich durchgeführt werden, weil der Beschwerde- führer gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 4. Sep- tember 2023 Beschwerde geführt hat. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kanton Aargau trat am 22. November 2023 da- rauf nicht ein (Verfahren SBK.2023.273). Die Ermittlungen sind laut der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jetzt ab- geschlossen und nach Rapportierung der Kantonspolizei Aargau wird dem- nächst Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer wurde erst am 28. August 2023 festgenommen (HA.2023.419: Antrag der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2023, S. 1). Soweit er behauptet, es liege eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes vor, ist diese nicht auszumachen (vgl. hierzu Urteil des Bundesge- richts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3, BGE 140 IV 74 E. 3.2 m.H.). Die Dauer der erstandenen und bis zum 28. Februar 2024 verlängerten Untersuchungshaft erscheint darüber hinaus angesichts der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Delikte und drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig und es droht keine Überhaft (vgl. E. 6.2.2.1 hiervor). Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatz- massnahmen welche sie hinreichend bannen könnten, sind bei ausgepräg- ter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Es sind auch keine solchen zu erkennen, welche geeignet wären, die Fluchtgefahr zu bannen. Durch die vom Beschwerdeführer vor- gebrachte Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) liesse sich eine Flucht nicht verhindern, sondern allenfalls frühzeitig feststellen. Der Beschwerde- führer hat kein über dem Haftzweck liegendes berechtigtes Interesse, seine Pendenzen vor dem Antritt einer möglichen Freiheitsstrafe selbst zu regeln. Die von ihm genannten Gründe (Eigentum in der Wohnung in Y._____ zu schützen, Lagerung persönlicher Gegenstände, Regelung der Rente etc.) kann er genauso gut durch eine bevollmächtigte Person erledigen lassen oder aus der Haft selbst erledigen. 8. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Un- tersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. - 13 - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1’056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 17. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus