Weiter ist festzuhalten, dass ihn die in der Vergangenheit ihm gegenüber verhängten kürzeren Freiheitsstrafen auch nicht von – gemäss Vorwurf − erneutem Delinquieren abhielten. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, dass es sich vorliegend höchstens um ein geringfügiges Vermögensdelikt handle, kann auf E. 3.5 hiervor verwiesen werden. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.