Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort denn auch zutreffend ausführt, ist der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft, was sich – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – bei der Bemessung straferhöhend auswirken dürfte. Im Falle einer Verurteilung würde ihm aufgrund seiner Nichtbewährung ebenfalls die Rückversetzung in den Freiheitsentzug bzw. die Verbüssung der (Rest-)Freiheitsstrafe von 72 Tagen drohen (vgl. E. 4.3 hiervor). Weiter ist festzuhalten, dass ihn die in der Vergangenheit ihm gegenüber verhängten kürzeren Freiheitsstrafen auch nicht von – gemäss Vorwurf − erneutem Delinquieren abhielten.