6.5. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen von Art. 139 Ziff. 1 StGB bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort denn auch zutreffend ausführt, ist der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft, was sich – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – bei der Bemessung straferhöhend auswirken dürfte.