milderes Mittel auch Ersatzmassnahmen in Frage kommen, so insbesondere neben der Ausweis- und Schriftensperre auch die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Eventualiter wäre die Dauer der Untersuchungshaft auf maximal einen Monat zu verkürzen. 6.2. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, dass die angeordnete Untersuchungshaft verhältnismässig sei, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft sei und ihm zusätzlich noch der Widerruf einer ausgesprochenen (Rest-)Freiheitstrafe von 72 Tagen drohe.