6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sei, da vorliegend nur ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB in Frage komme, welches mit Busse bestraft würde. Die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten überschreite sodann die zu erwartende Strafe mit jedem Tag, an welchem der Beschwerdeführer sich nicht in Freiheit befinde. Zudem würden als - 13 -