Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1). 5.3. Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zum Haftgrund der Kollusionsgefahr. Bis zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten – soweit diese noch nicht erfolgt ist − ist eine Kollusionsgefahr zweifelsohne zu bejahen.