5. 5.1. Den durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ebenfalls geltend gemachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr lässt die Vorinstanz angesichts der Bejahung des Haftgrunds der Fluchtgefahr offen, weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte jeweils unter Gewährung der Teilnahmerechte zu befragen seien, wobei die Durchführung der kollusionsfreien Einvernahmen in absehbarer Zeit erfolgen dürfte. - 12 -