Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erstehen hatte. Da ihm im Falle einer Verurteilung hinsichtlich der aktuellen Vorwürfe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen eine deutlich höhere Strafe wie auch aufgrund seiner Nichtbewährung hinsichtlich der bedingt erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug eine Rückversetzung in den Freiheitsentzug bzw. die Verbüssung einer (Rest-)Freiheitsstrafe von 72 Tagen sowie die obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB) droht, ist denn auch nicht auszumachen, was ihn in der Schweiz halten resp. motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen Strafvollzug zu stellen.