Somit erübrigt sich an dieser Stelle grundsätzlich eine weitere Prüfung dieses Haftgrundes. Vollständigkeitshalber bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Haftverfahren vor der Vorinstanz noch geltend machte, dass er in der Vergangenheit bereits gezeigt habe, dass er die Schweiz nicht verlasse, da er anlässlich einer ihm gegenüber verhängten unbedingten Freiheitsstrafe weder abgetaucht noch geflohen sei (vgl. Haftakten, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2023, S. 6). Dieses Argument bringt er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr vor. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erstehen hatte.