4. 4.1. Als besonderen Haftgrund bejaht die Vorinstanz Fluchtgefahr. Zur Begründung führt sie aus, dass der ausländische Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel besitze; auf sein Asylgesuch sei nicht eingetreten worden. Weiter verfüge er weder über ein soziales Umfeld noch sonstige Bezugspunkte zur Schweiz. Angesichts dieser Umstände sowie der Höhe der drohenden Freiheitsstrafe und der drohenden Landesverweisung sei nicht ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer für die Durchführung eines Strafverfahrens in der Schweiz zur Verfügung halten sollte (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2).