Zumal sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jedoch nicht zu einer bandenmässigen oder gewerbsmässigen Begehung der Diebstähle äussert, ist vorliegend darauf nicht weiter einzugehen. Alles in allem bestehen aufgrund der gegebenen Aktenlage erhebliche und konkrete Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer an den ihm vorgeworfenen (Einschleich-)Diebstählen beteiligt war, so dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB zu bejahen ist.