Falls die Ermittlungen zudem ergäben, dass die weiteren in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2023 in Q._____ (sowie in T._____) in gleichartigem Muster begangenen Delikte (vgl. Haftakten, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, S. 2 f.) auf den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten zurückzuführen wären, würde zudem auch eine gewerbsmässige Begehung gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB in Frage kommen. Zumal sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jedoch nicht zu einer bandenmässigen oder gewerbsmässigen Begehung der Diebstähle äussert, ist vorliegend darauf nicht weiter einzugehen.