dürfte. Zum genauen Wert der entwendeten Gegenstände bleiben wohl aber die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnten Abklärungen der Kantonspolizei Aargau abzuwarten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Aufgrund der Vorgehensweise der beiden Beschuldigten dürfte sich zudem die Frage der qualifizierten Tatbegehung im Sinne des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB stellen, hinsichtlich welchem die Privilegierung gemäss ausdrücklicher Anordnung nach Art. 172ter Abs. 2 StGB ohnehin entfallen würde. Falls die Ermittlungen zudem ergäben, dass die weiteren in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2023 in Q._____ (sowie in T._