Anlässlich seiner Einvernahme schätzte B._____ den Wert der drei ihm entwendeten Sonnenbrillen und der zwei Parfümflaschen auf zwischen ca. Fr. 570.00 und Fr. 650.00 liegend (Parfüm […]: Fr. 100.00−150.00, Parfüm […]: Fr. 80.00, Sonnenbrille 1: ca. Fr. 180.00, Sonnenbrille 2: Fr. 120.00, Sonnenbrille 3: Fr. 90.00−120.00; vgl. Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 5. Januar 2024, Delegierte Einvernahme von B._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 5. Januar 2024, Fragen 51, 55, 58, 61, 64), womit der Betrag von Fr. 300.00 so oder so überschritten sein - 10 -