WEISSENBERGER, a.a.O., N. 40 zu Art. 172ter StGB mit weiteren Hinweisen). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 42 zu Art. 172ter StGB, mit weiteren Hinweisen). Analog hierzu ist auch bei den vorliegenden (Einschleich-)Diebstählen bzw. dem Durchsuchen der Fahrzeuge davon auszugehen, dass sich die Täterschaft eine grössere Beute erhofft hatte oder zumindest in Kauf nahm. Anlässlich seiner Einvernahme schätzte B._