E. 2.3.2 mit Hinweisen). In Bezug auf Taschen- oder Einbruchdiebstähle ist ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.00 zumindest in Kauf nahm (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 40 ff. zu Art. 172ter StGB mit Verweis auf BGE 123 IV 197). Art. 172ter StGB kann bei Taschen- bzw. Einbruchdiebstählen alsdann nur zur Anwendung gelangen, wenn der Täter weiss, dass das Opfer weniger als Fr. 300.00 auf sich trägt, oder wenn er nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert aus einer Wohnung entwenden will (vgl. BGE 123 IV 155 E. 1b; WEISSENBERGER, a.a.