Hinsichtlich einer allfälligen Geringfügigkeit des Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB ist festzuhalten, dass bei dieser Qualifizierung – wie die Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt − die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg im Vordergrund steht. Wenn der Täter eine grössere Beute erringen wollte, ist Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen).