haben. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle ebenfalls festzuhalten, dass – auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme angab, noch nie strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden zu sein (vgl. Haftakten, Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich seiner Hafteröffnung vom 27. November 2023, Fragen 25 f.) – dieser bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. So wurde er gemäss aktuellem Strafregisterauszug bereits (unter anderem) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom tt.mm.2022 wegen einfachen und teilweise versuchten Diebstahls, mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom tt.mm.