Sie gaben im Gegenteil an, gemeinsam unterwegs gewesen zu sein (vgl. Haftakten, Delegierte Einvernahme des Mitbeschuldigten durch die Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, Frage 45; Haftakten, Delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. November 2023, Fragen 26, 47, 66). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen, mitten im Spätherbst bzw. Winter stattgefundenen Grillparty erscheinen wenig glaubhaft. So konnte oder wollte er keine Angaben zu seinem Freund machen oder genauere Details zur Party oder deren Örtlichkeit angeben.