Der Mitbeschuldigte andererseits gab hinsichtlich des Deliktsguts an, dass man den Beschwerdeführer hierzu befragen solle und dass es möglich sei, dass dieser ihm die Sachen ohne sein Wissen zugesteckt habe (vgl. Haftakten, Delegierte Einvernahme des Mitbeschuldigten durch die Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, Fragen 81 f., 91 f.). Dass sich die beiden Beschuldigten im Verlaufe jenes Abends oder jener Nacht einmal getrennt hätten, wird von keinem der beiden dargetan. Sie gaben im Gegenteil an, gemeinsam unterwegs gewesen zu sein (vgl. Haftakten, Delegierte Einvernahme des Mitbeschuldigten durch die Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, Frage 45;