Die Aussagen der beiden Beschuldigten zu jenem Abend sind widersprüchlich. So behauptet einerseits der Beschwerdeführer, nichts mit den Diebstählen zu tun zu haben: Da das Deliktsgut beim Mitbeschuldigten sichergestellt worden sei, könne ihm nichts angelastet werden (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Der Mitbeschuldigte andererseits gab hinsichtlich des Deliktsguts an, dass man den Beschwerdeführer hierzu befragen solle und dass es möglich sei, dass dieser ihm die Sachen ohne sein Wissen zugesteckt habe (vgl. Haftakten, Delegierte Einvernahme des Mitbeschuldigten durch die Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, Fragen 81 f., 91 f.).