__, Höhe E._____, eine dunkel gekleidete Person, welche bei Erblicken der Patrouille davongerannt sei, sowie einen weiteren Schatten erkennen können. Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte durch die Kantonspolizei Aargau angehalten werden können. Beide seien komplett schwarz gekleidet gewesen, hätten das Gesicht (durch eine Hygienemaske) grösstenteils verdeckt gehabt und Handschuhe getragen.