Zudem divergierten die Aussagen der beiden Festgenommenen. Auch die Aussagen hinsichtlich des Alkoholkonsums seien widersprüchlich, womit diese als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien. Es lägen damit genügend Anhaltspunkte für den dringenden Tatverdacht vor. In Bezug auf die Qualifizierung als einfacher Diebstahl sei weiter festzuhalten, dass nicht der tatsächlich eingetretene Erfolg für die Qualifikation der Geringfügigkeit zähle. Es sei offensichtlich, dass sich die Täterschaft bei der Durchsuchung von unter anderem zwei Porsche […] eine Beute erhofft habe, die deutlich über dem Betrag von Fr. 300.00 liege.