__ entwendeten Flaschen. Die Beschreibung aus der Notrufmeldung von B._____, dass zwei jüngere und dunkel gekleidete Personen mit Rucksack das Garagentor geöffnet hätten, passe auf das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung an der S-Strasse in R._____. Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass bei ihm kein Deliktsgut habe festgestellt werden können, entkräfte den Tatverdacht nicht, da es bei einer arbeitsteiligen Begehung nicht unüblich sei, dass nur ein Täter Deliktsgut auf sich trage. Zudem divergierten die Aussagen der beiden Festgenommenen.