3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit ihrer Beschwerdeantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie ihre eigenen Ausführungen im Haftantrag vom 28. November 2023. Ergänzend bringt sie vor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitbeschuldigten angehalten worden sei, bei welchem die bei D._____ entwendete Sonnenbrille, Parfümflaschen und Bargeld hätten sichergestellt werden können. Bei den Parfümflaschen handle es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit um die bei B._____ entwendeten Flaschen.