Wahrscheinlichkeit, dass lediglich der Mitbeschuldigte die Delikte begangen habe. Wie die Vorinstanz zudem zum Schluss komme, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers offensichtlich den Grenzwert für ein geringfügiges Vermögensdelikt übersteige, ergebe sich weder aus den Erwägungen noch aus den Akten.