als gestohlen gemeldeten Objekte nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt werden können. Es könnten auch zwei andere schwarz gekleidete Personen − wovon zum Tatzeitpunkt mehrere unterwegs gewesen sein dürften − für das gemeldete Delikt in Frage kommen. Auch bezüglich der weiteren gemeldeten Vorfälle von diesem Abend könne der Beschwerdeführer nicht ernsthaft als dringend tatverdächtig angesehen werden. Er sei weder gesehen worden noch habe bei ihm Deliktsgut festgestellt werden können. Die Vorinstanz erstelle den Vorwurf gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Hypothesen und Eventualitäten. Es bestehe eine durchwegs nicht vernachlässigbare -5-