3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht und gibt mit Beschwerde an, zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und aufgrund einer schwammigen Beschreibung von der Kantonspolizei Aargau aufgegriffen worden zu sein. Es lägen keine handfesten Beweise vor, welche seine Beteiligung an den gemeldeten Diebstählen belege. Die Beschreibung von B._____ sei zu schwammig und unzureichend, um auf den Beschwerdeführer schliessen zu können. Zudem hätten die von B._____ als gestohlen gemeldeten Objekte nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt werden können.