Weder der Beschwerdeführer noch der Mitbeschuldigte hätten zu Protokoll gegeben, dass sie während des Abends einmal getrennt voneinander unterwegs gewesen seien. Die Vermutung, dass der Mitbeschuldigte die Diebstähle ohne Wissen des Beschwerdeführers verübt haben könnte, sei abwegig. Nachdem der Vorsatz des Beschwerdeführers offensichtlich auf einen Fr. 300.00 übersteigenden Betrag ausgerichtet gewesen sei, könne auch kein geringfügiges Vermögensdelikt vorliegen.