Der Mitbeschuldigte habe die angebliche Grillparty zudem mit keinem Wort erwähnt. Auch der Umstand, dass das Deliktsgut beim Mitbeschuldigten sichergestellt worden sei, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Es sei nicht ungewöhnlich, dass solches nur von einem Täter mitgeführt werde. Es lägen zudem eindeutige Hinweise auf eine Mittäterschaft vor. So habe B._____ in seiner Notrufmeldung ausdrücklich von zwei Tatbeteiligten gesprochen. Weder der Beschwerdeführer noch der Mitbeschuldigte hätten zu Protokoll gegeben, dass sie während des Abends einmal getrennt voneinander unterwegs gewesen seien.