Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher geltend mache, dass er mit dem Mitbeschuldigten eine Grillparty bei einem Freund gefeiert habe bzw. die Tatbeteiligung in Abrede stelle, erschienen als reine Schutzbehauptung. So habe der Beschwerdeführer weder den Namen des Freundes benennen können noch die genaue Örtlichkeit. Die am 27. November 2023, um 04:00 Uhr, durchgeführte Atemalkoholmessung habe einen Wert von 0.00 mg/l ergeben, obwohl der Beschwerdeführer behauptet habe, an diesem Abend zehn Flaschen Bier und Whisky getrunken zu haben. Der Mitbeschuldigte habe die angebliche Grillparty zudem mit keinem Wort erwähnt.