entwendet hätten. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte seien kurz nach diesen Vorfällen in R._____ angehalten worden. Beim Mitbeschuldigten seien diverse Gegenstände sichergestellt worden, welche sich einstweilen als Deliktsgut hätten identifizieren lassen (Parfumflaschen und mehrere Ray-Ban-Sonnenbrillen, wobei eine der sichergestellten Sonnenbrillen dieselbe Modellnummer aufgewiesen habe, wie diejenige, welche D._____ gestohlen worden sei). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher geltend mache, dass er mit dem Mitbeschuldigten eine Grillparty bei einem Freund gefeiert habe bzw. die Tatbeteiligung in Abrede stelle, erschienen als reine Schutzbehauptung.