3.4. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Einvernahmeprotokoll mit dem Geschädigten B._____ vom 5. Januar 2024 ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 30. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 27. Februar 2024 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.