Eventualiter: Es sei die Untersuchungshaft anzuordnen mit der einstweiligen Dauer bis längstens 28.12.2023. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates." Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung. -3-