2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 30. November 2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. November 2023 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 27. Februar 2024. 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 4. Dezember 2023 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30.11.2023 (HA.2023.599) sei aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.