3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 976.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 3.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)