Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie abgewiesen. - 11 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 849.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.