Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers stützt sich in seiner siebenseitigen Beschwerde überwiegend auf seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt weitestgehend. Entsprechend scheint ein Zeitaufwand von 4 Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 beläuft sich seine Entschädigung in Mitberücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT) somit auf Fr. 976.20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.