3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dessen angemessenen Zeitaufwand (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 AnwT), wobei ein Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zur Anwendung gelangt (§ 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT).