wird im Gutachten vom 2. November 2023 (S. 32, Ziff. 2) vielmehr als überdurchschnittlich beurteilt, währenddem im Gutachten vom 12. September 2022 (S. 46, Ziff. 3.1) hierüber keine konkrete Aussage gemacht wurde, sondern festgehalten wurde, dass das Risiko neuerlicher Straftaten eng mit dem Krankheitsverlauf verbunden sein dürfte. Nachdem sich der Krankheitsverlauf ungünstig entwickelt hat, ist die im aktuellen Gutachten getroffene Risikoprognose nachvollziehbar und deshalb schlüssig (vgl. dazu auch die Ausführungen der Gutachterin vor Vorinstanz, Protokoll S. 12 f.). 2.2.7. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist diese folglich abzuweisen.