Selbst wenn dem so wäre, wovon allerdings nicht auszugehen ist (vgl. Gutachten, S. 23, wonach stimmungsstabilisierende Medikamente bei der Phasenprophylaxe manisch-depressiver Störungen überzeugende empirische Evidenz aufwiesen; vgl. dazu auch die Ausführungen der Gutachterin vor Vorinstanz (Protokoll S. 12), wonach die Medikamente immer ein wichtiger Pfeiler gewesen seien, immer zentraler geworden seien und dass man "ohne das" trotz entsprechender Bemühungen bei der stationären Einleitung der ambulanten Massnahme nicht weitergekommen sei), vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass eine derzeitige Entlassung des Be-