Eine solche Vorgehensweise setzte zunächst eine gegen das Gutachten von C._____ vom 2. November 2023 rechtzeitig und substantiiert vorgebrachte Einwendung voraus (BGE 141 IV 369 E. 6.2), die hier nach dem Ausgeführten nicht vorliegt. Vielmehr ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer vom Privatgutachter einzig die Bestätigung erhofft, dass er auch ohne Medikamente erfolgreich therapiert werden könnte (vgl. hierzu auch Protokoll S. 22, wonach er [der Beschwerdeführer] "das einfach noch mit einer anderen Fachperson" anschauen möchte).