das Aufmachen einer Stationsbürotüre als Renitenz und Therapieresistenz bewertet worden seien). 2.2.6. Mangels substantiiert erhobener Einwände gegen das Gutachten von C._____ vom 2. November 2023 besteht somit keine Veranlassung, deren Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen und deshalb mit dem Entscheid über die Beschwerde bis zum Eintreffen des Privatgutachtens zuzuwarten. Eine solche Vorgehensweise setzte zunächst eine gegen das Gutachten von C._____ vom 2. November 2023 rechtzeitig und substantiiert vorgebrachte Einwendung voraus (BGE 141 IV 369 E. 6.2), die hier nach dem Ausgeführten nicht vorliegt.