C._____ führte hierzu aus, dass es im Vollzugsverlauf zu einer Chronifizierung und/oder neuerlichen Exazerbation der bipolar-affektiven Symptomatik gekommen sei und dass zuvor gutachterlich nicht "von einem derartig ungünstigen Krankheitsverlauf" ausgegangen worden sei (Gutachten, S. 25). Auch diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten, wenn er einzig festhält, dass die entsprechenden Vorkommnisse völlig überzeichnet dargestellt worden seien (Beschwerde, S. 5, wonach von ihm schon beinahe ein "Kadavergehorsam" verlangt worden sei und wonach nur schon "leichtes in Frage stellen", Diskutieren oder