2.2.5. Nicht zutreffend ist weiter, dass sich die aktuelle Situation faktisch gleich gestaltet wie zur Zeit der ersten Begutachtung (Beschwerde, S. 5). C._____ führte hierzu aus, dass es im Vollzugsverlauf zu einer Chronifizierung und/oder neuerlichen Exazerbation der bipolar-affektiven Symptomatik gekommen sei und dass zuvor gutachterlich nicht "von einem derartig ungünstigen Krankheitsverlauf" ausgegangen worden sei (Gutachten, S. 25).