- wonach das Ziel der stationären Einleitung der ambulanten Massnahme, nämlich die Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers für ambulante Behandlungsmassnahmen herzustellen, mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht habe erreicht werden können, und - wonach aufgrund der "Akuität" der Erkrankung und der im Vergleich zur vormaligen gutachterlichen Einschätzung deutlich ungünstigeren Behandlungsprognose nicht (mehr) davon auszugehen sei, dass im ambulanten Rahmen (noch) deliktpräventiv auf die bipolare Störung eingewirkt werden könne (Gutachten, S. 31),