Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer bzw. dessen amtlicher Verteidiger der Gutachterin zahlreiche Fragen, welche von dieser beantwortet wurden (vgl. Protokoll S. 12 ff.). Weder vor Vorinstanz noch vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts stellt(e) er aber einen Antrag auf Ergänzung oder Verbesserung ihres Gutachtens (Art. 189 StPO). Ebensowenig begründet der Beschwerdeführer mit Beschwerde, weshalb er den Ausführungen und schliesslich der Schlussfolgerung der Gutachterin,