Seine so ähnlich bereits vor Vorinstanz geäusserte Kritik am Bericht der D._____ und seinen Einwand, dass der Fokus nun einzig auf den Medikamenten liege, hat die Vorinstanz in E. 3.4.2 aufgenommen und in E. 3.5 des angefochtenen Beschlusses ausführlich behandelt. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Gutachterin bereits vorgängig zum Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. März 2023 betont habe, dass die medikamentöse Behandlung ein wichtiger Teil der Therapie sei. Dies habe sie an der Verhandlung vom 14. November 2023 wiederholt.